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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Swiss Process Solutions GmbH

 

Version 1.4
Stand: 01. Januar 2026
Gültig ab: 01. Januar 2026

Swiss Process Solutions GmbH
Flaacherstrasse 18
8450 Andelfingen
Schweiz
CHE-201.203.794

Nachfolgend «SPS».

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1. Geltungsbereich

 

1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen SPS und ihren Kunden im Zusammenhang mit sämtlichen von SPS angebotenen Dienstleistungen.

Dazu gehören insbesondere Beratungs-, Analyse-, Konzeptions-, Workshop-, Schulungs-, Enablement-, Prozessoptimierungs-, Digitalisierungs-, Automatisierungs-, KI-, Projekt-, Pilotierungs-, Support- und Implementierungsleistungen.

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1.2

Die AGB gelten für sämtliche Angebote, Offerten, Aufträge und Verträge von SPS, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde.

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1.3

Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, sofern SPS deren Geltung nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.

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1.4

Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.​

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2. Vertragsbestandteile und Rangfolge

 

2.1

Der Vertrag zwischen SPS und dem Kunden besteht aus den jeweils anwendbaren Vertragsunterlagen.

Bei Widersprüchen gilt grundsätzlich folgende Rangfolge:

  1. individuelle schriftliche Vereinbarung beziehungsweise unterzeichnete Offerte;

  2. Leistungsbeschreibung, Anhänge, Projektumfang oder Pflichtenheft;

  3. gegebenenfalls besondere Datenschutz-, Vertraulichkeits- oder Servicevereinbarungen für den darin geregelten Sachbereich;

  4. diese AGB.

 

2.2

Individuell vereinbarte Bestimmungen gehen diesen AGB vor.

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2.3

Angaben auf der Website von SPS, in Präsentationen, Broschüren, Marketingunterlagen oder unverbindlichen Vorgesprächen stellen keine zugesicherten Eigenschaften oder verbindlichen Leistungsversprechen dar, sofern sie nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil werden.

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3. Vertragsabschluss

 

3.1

Eine Offerte von SPS ist während der darin angegebenen Gültigkeitsdauer verbindlich. Fehlt eine entsprechende Angabe, beträgt die Gültigkeitsdauer 30 Tage ab Ausstellungsdatum.

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3.2

Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:

  • Unterzeichnung oder elektronische Annahme einer Offerte;

  • schriftliche Annahmeerklärung per E-Mail oder vergleichbarem Kommunikationsmittel;

  • Unterzeichnung eines separaten Vertrags; oder

  • Beginn der Leistungserbringung auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden.

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3.3

Mit Annahme einer Offerte akzeptiert der Kunde die in der Offerte bezeichnete Version dieser AGB.

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3.4

Elektronische Kommunikation genügt für Erklärungen im Rahmen der Zusammenarbeit, soweit nicht zwingendes Recht oder eine individuelle Vereinbarung eine andere Form verlangt.

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4. Art und Umfang der Leistungen

 

4.1

Art und Umfang der von SPS geschuldeten Leistungen ergeben sich primär aus der jeweiligen Offerte beziehungsweise dem individuellen Vertrag.

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4.2 Beratungs-, Analyse- und Schulungsleistungen

Bei Beratungs-, Analyse-, Konzeptions-, Workshop-, Schulungs- und Enablement-Leistungen schuldet SPS eine fachgerechte und sorgfältige Leistungserbringung.

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet SPS keinen bestimmten wirtschaftlichen, organisatorischen, technischen oder finanziellen Erfolg.

Empfehlungen, Konzepte, Roadmaps und Analysen stellen Entscheidungsgrundlagen dar. Die unternehmerische Entscheidung über deren Verwendung und Umsetzung verbleibt beim Kunden.

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4.3 Projekt-, Pilot- und Implementierungsleistungen

Bei Pilot-, Prototyping-, Automatisierungs-, Konfigurations- oder Implementierungsleistungen bestimmt sich der geschuldete Leistungsumfang ausschliesslich nach der jeweiligen Offerte beziehungsweise Leistungsbeschreibung.

Nicht ausdrücklich vereinbarte Funktionen, Schnittstellen, Integrationen oder Anpassungen gelten nicht als geschuldet.

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4.4

SPS erbringt keine Rechts-, Steuer-, Revisions-, Anlage- oder sonstige bewilligungspflichtige Fachberatung, sofern eine solche Leistung nicht ausdrücklich vereinbart wurde und SPS zu deren Erbringung berechtigt ist.

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5. Mitwirkungspflichten des Kunden

 

5.1

Die ordnungsgemässe und rechtzeitige Mitwirkung des Kunden ist wesentliche Voraussetzung für die Leistungserbringung durch SPS.

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5.2

Der Kunde stellt SPS insbesondere rechtzeitig alle Informationen, Unterlagen, Daten, Zugänge, Systeminformationen, Ansprechpartner, Entscheide, Freigaben und sonstigen Ressourcen zur Verfügung, die für die vereinbarte Leistung erforderlich sind.

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5.3

Der Kunde sorgt dafür, dass die von ihm bereitgestellten Informationen vollständig und nach seinem Kenntnisstand korrekt sind.

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5.4

Der Kunde stellt sicher, dass er berechtigt ist, SPS zur Verfügung gestellte Daten, Inhalte, Unterlagen, Software, Zugangsdaten oder sonstige Materialien für den vorgesehenen Zweck zu verwenden und durch SPS bearbeiten zu lassen.

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5.5

Soweit nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags, ist der Kunde insbesondere selbst verantwortlich für interne Entscheidungen, Freigaben, Datensicherungen, Benutzer- und Berechtigungsmanagement sowie die Prüfung der Auswirkungen einer Umsetzung auf seine eigenen betrieblichen Abläufe.

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6. Termine und Projektplanung

 

6.1

Termine, Zeitpläne und Projektfristen gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

Im Übrigen stellen Terminangaben Planungswerte dar.

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6.2

Verzögerungen, die durch fehlende oder verspätete Mitwirkung des Kunden, Änderungen des Leistungsumfangs, Drittanbieter oder andere von SPS nicht zu vertretende Umstände entstehen, verlängern vereinbarte Termine und Fristen angemessen.

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6.3

SPS ist berechtigt, aufgrund kundenseitiger Verzögerungen ursprünglich reservierte Ressourcen anderweitig einzusetzen.

Die Wiederaufnahme erfolgt unter Berücksichtigung der dann verfügbaren Kapazitäten von SPS.

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6.4

Entsteht SPS aufgrund kundenseitiger Verzögerungen zusätzlicher Aufwand, insbesondere für Neuplanung, erneute Einarbeitung, Projektkoordination oder Wiederaufnahme, kann dieser nach Aufwand zu den vereinbarten beziehungsweise geltenden Ansätzen verrechnet werden.

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7. Projektstart, Sistierung und Nichtdurchführung durch den Kunden

 

7.1

Mit Annahme beziehungsweise Unterzeichnung einer Offerte entsteht ein verbindliches Vertragsverhältnis.

Ein noch nicht erfolgter Projektstart hebt die vertragliche Bindung nicht auf.

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7.2

Ist kein ausdrückliches Startdatum vereinbart, wird das Projekt grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss gestartet beziehungsweise gemeinsam terminiert.

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7.3

Kann SPS eine vereinbarte Leistung aus Gründen im Verantwortungsbereich des Kunden nicht beginnen oder fortführen, fordert SPS den Kunden zur erforderlichen Mitwirkung auf.

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7.4

Erfolgt die erforderliche Mitwirkung trotz Aufforderung und einer angemessenen Nachfrist von grundsätzlich zehn Arbeitstagen nicht, ist SPS berechtigt, das Projekt ganz oder teilweise zu sistieren.

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7.5

Während einer Sistierung ist SPS nicht verpflichtet, ursprünglich vorgesehene personelle oder zeitliche Ressourcen weiterhin freizuhalten.

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7.6

Bleibt ein Projekt während mehr als 30 Tagen aus Gründen im Verantwortungsbereich des Kunden inaktiv, kann SPS das Projekt administrativ abschliessen.

In diesem Fall werden insbesondere folgende Positionen zur Zahlung fällig:

bereits erbrachte Leistungen, bereits geleistete Vorbereitungs- und Konzeptionsarbeiten, nachweislich entstandener Projektierungs- und Koordinationsaufwand, nicht stornierbare Dritt- und Lizenzkosten sowie angemessener zusätzlicher Aufwand, der unmittelbar aus der Sistierung entsteht.

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7.7

Wünscht der Kunde später eine Wiederaufnahme, erfolgt diese nach Verfügbarkeit von SPS.

Durch die Wiederaufnahme entstehender zusätzlicher Aufwand, insbesondere erneute Analyse, Einarbeitung, technische Überprüfung oder Neuplanung, kann zusätzlich verrechnet werden.

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7.8

Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten, insbesondere Ansprüche aufgrund von Annahme- oder Mitwirkungsverzug sowie die Rechtsfolgen einer Vertragsbeendigung nach den anwendbaren Bestimmungen des Schweizer Obligationenrechts.

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8. Änderungen des Leistungsumfangs / Change Requests

 

8.1

Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs, werden diese als Änderung des Auftrags behandelt.

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8.2

SPS prüft die Auswirkungen auf Aufwand, Kosten, Termine und Projektumfang und informiert den Kunden darüber.

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8.3

Zusätzliche Leistungen können nach Aufwand oder aufgrund einer ergänzenden Offerte verrechnet werden.

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8.4

SPS ist nicht verpflichtet, zusätzliche Leistungen zu erbringen, bevor deren Umfang und Vergütung geklärt sind.

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9. Abnahme von Projekt- und Implementierungsleistungen

 

9.1

Eine formelle Abnahme erfolgt nur bei Leistungen, bei denen aufgrund ihrer Art eine Abnahme vorgesehen ist oder wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

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9.2

Der Kunde prüft abnahmepflichtige Leistungen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Bereitstellung.

Festgestellte wesentliche Mängel sind SPS innerhalb dieser Frist nachvollziehbar und schriftlich mitzuteilen.

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9.3

Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

SPS erhält eine angemessene Gelegenheit zur Nachbesserung.

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9.4

Soweit gesetzlich zulässig, gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Kunde sie produktiv nutzt oder innerhalb der Prüfungsfrist keine wesentlichen Mängel meldet.

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9.5

Für Beratungsberichte, Analysen, Konzepte, Roadmaps, Schulungsunterlagen und vergleichbare Beratungsleistungen ist grundsätzlich keine formelle Abnahme erforderlich.

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10. Vergütung

 

10.1

Die Vergütung richtet sich nach der jeweiligen Offerte oder individuellen Vereinbarung.

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10.2

Leistungen können insbesondere als Pauschalpreis, nach Zeitaufwand, als Paketleistung oder als wiederkehrende Leistung vereinbart werden.

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10.3

Bei einer Abrechnung nach Aufwand wird die effektiv geleistete Zeit zu den vereinbarten Ansätzen verrechnet.

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10.4

Aufwandsschätzungen stellen keine verbindlichen Kostendächer dar, sofern sie nicht ausdrücklich als Kostendach oder Festpreis bezeichnet werden.

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10.5

Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, in Schweizer Franken und exklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer.

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10.6

Zusätzliche Reise-, Übernachtungs-, Material-, Lizenz-, Drittanbieter- oder sonstige externe Kosten werden verrechnet, soweit dies vereinbart wurde oder für die beauftragte Leistung erforderlich und mit dem Kunden abgestimmt ist.

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11. Rechnungsstellung und Zahlung

 

11.1

Sofern nichts anderes vereinbart ist, kann SPS erbrachte Leistungen monatlich beziehungsweise nach Abschluss eines vereinbarten Leistungsabschnitts in Rechnung stellen.

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11.2

Bei grösseren Projekten kann SPS Akonto- oder Teilzahlungen vorsehen.

Die entsprechenden Zahlungspläne ergeben sich aus der Offerte.

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11.3

Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

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11.4

Nach Eintritt des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen.

SPS kann insbesondere einen Verzugszins von 5 % pro Jahr verlangen.

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11.5

Bei fälligen und trotz Mahnung unbezahlten Rechnungen kann SPS nach angemessener Vorankündigung weitere Leistungen sistieren.

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12. Absage von Workshops, Terminen und reservierten Leistungstagen

 

12.1

Vereinbarte Workshops, Schulungen, Projekttage und vergleichbare Termine reservieren Kapazitäten von SPS.

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12.2

Kann ein vereinbarter Termin kundenseitig nicht durchgeführt werden, informiert der Kunde SPS möglichst frühzeitig.

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12.3

SPS kann bereits erbrachte Vorbereitungsleistungen, nicht stornierbare Dritt- und Reisekosten sowie einen tatsächlich entstandenen Ausfall reservierter Kapazitäten verrechnen.

Der verrechnete Ausfall darf die für den betroffenen Termin vereinbarte Vergütung nicht überschreiten.

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12.4

Eine Terminverschiebung gilt grundsätzlich nicht als Vertragsbeendigung. SPS bemüht sich um einen geeigneten Ersatztermin, ohne jedoch die ursprüngliche Terminverfügbarkeit garantieren zu können.

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13. Vertragsbeendigung

 

13.1

Vertragsdauer und ordentliche Kündigung richten sich primär nach der jeweiligen Offerte oder individuellen Vereinbarung.

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13.2

Für Leistungen, die rechtlich als Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR zu qualifizieren sind, bleiben die gesetzlichen Beendigungsrechte, insbesondere Art. 404 OR, vorbehalten.

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13.3

Bei einer Kündigung oder einem Widerruf durch den Kunden sind sämtliche bis zum Beendigungszeitpunkt erbrachten Leistungen und entstandenen Kosten geschuldet.

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13.4

Erfolgt eine Beendigung zur Unzeit, bleiben gesetzliche Schadenersatzansprüche vorbehalten.

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13.5

Bei Leistungen, die als Werkvertrag zu qualifizieren sind, bleiben insbesondere die gesetzlichen Ansprüche von SPS bei einem Rücktritt des Kunden vor Fertigstellung vorbehalten.

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13.6

Jede Partei kann einen Vertrag aus wichtigem Grund ausserordentlich beenden.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei wesentliche Vertragspflichten trotz schriftlicher Mahnung und angemessener Nachfrist wiederholt oder schwerwiegend verletzt.

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14. Arbeitsergebnisse und Immaterialgüterrechte

 

14.1

Vorbestehende Methoden, Modelle, Konzepte, Vorlagen, Frameworks, Checklisten, Prompts, Softwarekomponenten, Automatisierungsbausteine, Know-how und sonstiges geistiges Eigentum von SPS verbleiben bei SPS.

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14.2

Nach vollständiger Bezahlung erhält der Kunde an den individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen das für den vertraglich vorgesehenen Zweck erforderliche Nutzungsrecht.

Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist dieses zeitlich unbeschränkt und für die interne geschäftliche Nutzung des Kunden bestimmt.

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14.3

Eine Übertragung von Quellcode, Eigentumsrechten oder ausschliesslichen Immaterialgüterrechten erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

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14.4

SPS bleibt berechtigt, allgemeines Know-how, Methoden, Erfahrungen sowie generische und nicht kundenspezifische Bestandteile weiterzuverwenden, sofern dadurch keine vertraulichen Informationen des Kunden offengelegt werden.

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14.5

Vom Kunden zur Verfügung gestellte Inhalte und Rechte verbleiben beim Kunden beziehungsweise deren jeweiligen Rechtsinhabern.

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15. Drittanbieter, Software, Cloud-Dienste und KI-Systeme

 

15.1

SPS kann im Rahmen ihrer Leistungen Produkte und Dienste Dritter einsetzen oder empfehlen, beispielsweise Cloud-Plattformen, SaaS-Lösungen, Automatisierungstools, KI-Systeme oder Schnittstellen.

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15.2

Für Produkte und Leistungen Dritter gelten zusätzlich die Bedingungen des jeweiligen Anbieters.

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15.3

SPS hat keinen vollständigen Einfluss auf Verfügbarkeit, Preisgestaltung, Funktionalität, Schnittstellen, Lizenzmodelle oder zukünftige Änderungen von Drittanbietern.

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15.4

SPS haftet nicht für Änderungen, Störungen oder die Einstellung von Drittleistungen, soweit diese nicht von SPS zu vertreten sind.

SPS unterstützt den Kunden auf Wunsch bei der Beurteilung geeigneter Alternativen. Ein dadurch entstehender zusätzlicher Aufwand kann verrechnet werden.

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15.5

Ergebnisse generativer KI-Systeme können trotz sorgfältiger Konfiguration unvollständig oder sachlich fehlerhaft sein.

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind KI-generierte Ergebnisse vor einer geschäftskritischen Verwendung angemessen durch Menschen zu prüfen.

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15.6

Der produktive Einsatz automatisierter oder KI-gestützter Systeme mit rechtlich, finanziell oder anderweitig wesentlichen Auswirkungen auf Personen oder Unternehmen erfolgt in der Verantwortung des Kunden, sofern SPS nicht ausdrücklich eine weitergehende Verantwortung übernommen hat.

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16. Datenschutz

 

16.1

SPS und der Kunde beachten die jeweils anwendbaren Datenschutzbestimmungen, insbesondere das Schweizer Datenschutzgesetz.

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16.2

Soweit SPS Personendaten im Auftrag des Kunden bearbeitet, bleibt der Kunde grundsätzlich für die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung sowie die Zulässigkeit der Übermittlung an SPS verantwortlich.

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16.3

Soweit erforderlich, schliessen die Parteien eine separate Vereinbarung über die Auftragsbearbeitung ab.

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16.4

Der Kunde informiert SPS vorgängig, wenn besonders schützenswerte Personendaten, Berufsgeheimnisse oder andere besonders vertrauliche Informationen verarbeitet werden sollen.

Die Parteien vereinbaren in solchen Fällen bei Bedarf zusätzliche Schutzmassnahmen.

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16.5

SPS darf für die Leistungserbringung geeignete technische Anbieter und Unterauftragnehmer einsetzen, sofern die gesetzlichen und vertraglichen Datenschutzanforderungen berücksichtigt werden.

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17. Geheimhaltung

 

17.1

Beide Parteien behandeln nicht allgemein bekannte geschäftliche, technische, organisatorische und finanzielle Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich.

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17.2

Vertrauliche Informationen dürfen ausschliesslich für die Durchführung der Zusammenarbeit verwendet werden.

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17.3

Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich bereits öffentlich bekannt waren, rechtmässig von einem Dritten bezogen wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher beziehungsweise behördlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.

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17.4

SPS darf vertrauliche Informationen Mitarbeitern, Hilfspersonen und Unterauftragnehmern zugänglich machen, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist und diese einer angemessenen Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen.

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17.5

Die Geheimhaltungspflichten bestehen auch nach Beendigung des Vertrags fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.

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17.6

Die Nutzung von Namen, Logos oder Projekten des Kunden als Referenz bedarf der vorgängigen Zustimmung des Kunden.

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18. Unterauftragnehmer und Partner

 

18.1

SPS ist berechtigt, geeignete Mitarbeitende, externe Spezialisten, Partner oder Unterauftragnehmer zur Leistungserbringung beizuziehen.

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18.2

SPS bleibt gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemässe Erfüllung der von SPS übernommenen Vertragspflichten verantwortlich, soweit gesetzlich oder vertraglich nichts anderes vorgesehen ist.

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19. Gewährleistung

 

19.1

SPS erbringt ihre Leistungen fachgerecht und mit der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt.

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19.2

Bei Beratungs-, Analyse- und Schulungsleistungen besteht keine Gewährleistung für einen bestimmten wirtschaftlichen oder organisatorischen Erfolg.

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19.3

Bei mangelhaften Projekt- oder Implementierungsleistungen erhält SPS grundsätzlich zunächst Gelegenheit zur angemessenen Nachbesserung.

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19.4

Keine Gewährleistung besteht für Fehler oder Einschränkungen, die auf vom Kunden bereitgestellte Informationen, Systeme oder Komponenten oder auf Produkte und Leistungen Dritter zurückzuführen sind und nicht von SPS verursacht wurden.

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20. Haftung

 

20.1

SPS haftet für direkte Schäden, die sie durch schuldhafte Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten verursacht.

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20.2

Die Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden richtet sich nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen und wird durch diese AGB nicht ausgeschlossen oder beschränkt.

Ein vorgängiger Ausschluss der Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit wäre nach Art. 100 OR nichtig.

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20.3

Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von SPS, soweit gesetzlich zulässig, insgesamt auf die für den betroffenen Auftrag tatsächlich bezahlte beziehungsweise geschuldete Vergütung begrenzt.

Bei wiederkehrenden Vertragsverhältnissen beträgt die Haftungsobergrenze die während der vorangegangenen zwölf Monate für die betroffene Leistung bezahlte Vergütung.

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20.4

Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, entgangene Geschäftsmöglichkeiten oder Reputationsschäden ausgeschlossen.

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20.5

SPS haftet nicht für Datenverluste, soweit der Kunde für die Datensicherung verantwortlich war und keine ausreichende Datensicherung vorgenommen hat.

20.6

SPS haftet nicht für Ausfälle oder Schäden, die ausschliesslich durch Drittanbieter, Telekommunikationsanbieter, Cloud-Dienste oder andere ausserhalb der Kontrolle von SPS liegende Systeme verursacht werden, sofern SPS kein eigenes Verschulden trifft.

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20.7

Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben in jedem Fall vorbehalten.

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21. Höhere Gewalt

 

21.1

Keine Partei haftet für die verzögerte oder unterbliebene Erfüllung von Verpflichtungen, soweit diese auf Ereignissen ausserhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs beruht.

Dazu können insbesondere Naturereignisse, Krieg, behördliche Massnahmen, grossflächige Telekommunikations- oder Energieausfälle, erhebliche Cybervorfälle, Epidemien oder vergleichbare ausserordentliche Ereignisse gehören.

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21.2

Die betroffene Partei informiert die andere Partei nach Möglichkeit zeitnah.

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21.3

Dauert ein entsprechender Zustand länger als 60 Tage und ist eine Fortsetzung des Vertrags nicht zumutbar, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil beenden.

Bereits erbrachte Leistungen bleiben geschuldet.

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22. Verantwortung für unternehmerische Entscheidungen

 

22.1

SPS unterstützt den Kunden bei Analyse, Bewertung, Konzeption und Entscheidungsfindung.

Die endgültige Entscheidung über Investitionen, Prozessänderungen, Toolauswahl, organisatorische Änderungen und die produktive Nutzung von Lösungen liegt beim Kunden.

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22.2

Der Kunde ist dafür verantwortlich, zu beurteilen, ob Empfehlungen und Lösungen von SPS für seine regulatorischen, organisatorischen und geschäftlichen Anforderungen geeignet sind.

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22.3

Soweit für die Beurteilung besondere rechtliche, steuerliche, regulatorische oder fachtechnische Expertise erforderlich ist, liegt es in der Verantwortung des Kunden, entsprechende Fachpersonen beizuziehen, sofern deren Leistung nicht ausdrücklich Teil des SPS-Auftrags ist.

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23. Übertragung des Vertrags

 

23.1

Der Kunde darf wesentliche Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von SPS an Dritte übertragen.

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23.2

SPS darf den Vertrag im Rahmen einer Unternehmensnachfolge, Umstrukturierung oder Übertragung des betreffenden Geschäftsbereichs auf einen Rechtsnachfolger übertragen, sofern die berechtigten Interessen des Kunden dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

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24. Teilunwirksamkeit

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt, soweit möglich, eine rechtlich zulässige Regelung, die ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

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25. Änderungen und Versionierung dieser AGB

 

25.1

Jede veröffentlichte Fassung dieser AGB trägt eine eindeutige Versionsnummer sowie ein Datum des Inkrafttretens.

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25.2

Für einen Vertrag gilt grundsätzlich diejenige Version der AGB, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in der Offerte bezeichnet beziehungsweise dem Kunden zugänglich gemacht wurde.

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25.3

Später veröffentlichte AGB-Versionen ändern bereits bestehende Verträge nicht automatisch.

Für bestehende Vertragsverhältnisse gelten geänderte AGB nur, wenn deren Anwendung zwischen SPS und dem Kunden vereinbart wird oder eine individuelle Vertragsbestimmung dies wirksam vorsieht.

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25.4

SPS kann neue Fassungen der AGB jederzeit für zukünftige Vertragsabschlüsse veröffentlichen.

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25.5

Frühere Versionen werden von SPS intern archiviert, sodass die zu einem bestimmten Vertragsabschluss gültige Fassung nachvollzogen werden kann.

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26. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

 

26.1

Sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen SPS und dem Kunden unterstehen ausschliesslich materiellem Schweizer Recht.

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26.2

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

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26.3

Ausschliesslicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der jeweilige statutarische Sitz der Swiss Process Solutions GmbH.

Zum Zeitpunkt dieser Version befindet sich dieser in Andelfingen ZH.

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26.4

Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

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